Pandemie-Klauseln in Reiseversicherungen: Was Versicherungsmakler nach Corona empfehlen

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Fünf Jahre nach dem ersten Corona-Lockdown ist eines juristisch geklärt: Reiseversicherer dürfen Pandemie-Risiken vollständig aus ihren Bedingungen ausschließen. Der Bundesgerichtshof hat 2023 einen entsprechenden Klauselstreit zulasten der Verbraucher entschieden. Für Kundinnen und Kunden heißt das: Wer heute eine Reiseversicherung abschließt, muss die Pandemie-Passage im Kleingedruckten selbst lesen — oder sich von einem Makler durch die Unterschiede führen lassen.

Kurz erklärt

  • BGH-Urteil vom 26. April 2023 (Az. IV ZR 253/22): Pandemie-Ausschluss in Reiseversicherungen ist wirksam.
  • Nach GDV-Zahlen bieten heute rund zwei Drittel der Reisetarife eine ausdrückliche Pandemie-Deckung als Zusatzbaustein an.
  • Der Bund der Versicherten (BdV) rät zur genauen Prüfung der Bedingungen — Kernfrage: Was zählt als „behördliche Reisewarnung“?
  • Makler empfehlen 2026 vor allem Tarife, die Quarantäne, Erkrankung und Reisewarnung gleichzeitig abdecken.

Warum ist die Pandemie-Klausel nach 2020 zum Prüfstein geworden?

Die Pandemie-Klausel ist deshalb zum Prüfstein geworden, weil Corona 2020 gezeigt hat, dass Standard-Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen bei einem globalen Infektionsgeschehen häufig nicht greifen. Ohne diesen Zusatz bleiben Betroffene auf Stornokosten sitzen.

Bis 2020 spielte das Thema Pandemie in der Reiseversicherung praktisch keine Rolle. Reisewarnungen wegen Vogelgrippe oder SARS betrafen einzelne Regionen, nicht ganze Kontinente. Mit dem 17. März 2020 änderte sich das schlagartig: Das Auswärtige Amt sprach erstmals eine weltweite Reisewarnung aus, mehrere Millionen Deutsche mussten Buchungen stornieren oder abbrechen. Die Versicherer verwiesen mehrheitlich auf ihre Bedingungen — dort war für einen solchen Fall meist nichts geregelt. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sind bei Reiseversicherern im Jahr 2020 mehr als 500 Millionen Euro an Leistungen aus Reiserücktritt und Reiseabbruch geflossen — ein Vielfaches eines normalen Jahres. Seitdem haben die Anbieter ihre Werke systematisch überarbeitet. Die zentrale Streitfrage in der Praxis: Ist eine Pandemie ein „unerwartetes, schwerwiegendes Ereignis“ im Sinne der Bedingungen — oder ein Sonderfall, der ausdrücklich geregelt werden muss?

Was hat der BGH 2023 tatsächlich entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat am 26. April 2023 entschieden, dass ein Pandemie-Ausschluss in den Bedingungen einer Reiseversicherung wirksam ist. Klauseln, die Leistungen bei behördlich festgestellten Pandemien ausschließen, benachteiligen den Kunden nicht unangemessen.

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In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen IV ZR 253/22 hatte ein Verbraucherschutz-Verein gegen die Pandemie-Ausschlussklausel eines großen deutschen Reiseversicherers geklagt. Die Karlsruher Richter urteilten, dass die Klausel weder überraschend noch intransparent sei — Reisende könnten den Regelungsgehalt erkennen und sich bei Bedarf gezielt für einen Tarif mit Pandemie-Einschluss entscheiden. Damit ist die vielleicht wichtigste rechtliche Weichenstellung nach Corona gefallen: Versicherer dürfen das Pandemie-Risiko als eigenständige, separat bepreisbare Deckung behandeln. Der Bund der Versicherten (BdV) hat das Urteil öffentlich kritisiert und darauf hingewiesen, dass Verbraucher jetzt zwingend selbst prüfen müssen, ob ihr Tarif eine ausdrückliche Pandemie-Regelung enthält. Für Makler wird das Urteil in der täglichen Beratung damit zum Referenzpunkt: Ohne konkreten Pandemie-Baustein ist die Reiseversicherung im nächsten Ernstfall aus dem Spiel.

Welche Rolle spielen spezialisierte Reiseversicherungs-Makler bei der Auswahl?

Spezialisierte Reiseversicherungs-Makler haben nach Corona vor allem eine Filterfunktion. Sie kennen die Bedingungswerke der wichtigsten Anbieter im Detail, wissen, welche Tarife die Pandemie-Klausel tatsächlich einschließen, und ordnen die Unterschiede in typische Reise-Szenarien ein.

Ein Beispiel aus der Vermittler-Praxis: Der Vergleichs- und Vermittlungs-Dienst einfach-sicher-reisen.de aus Bad Kreuznach bündelt Reiseversicherungs-Tarife der Würzburger TravelSecure und ordnet die einzelnen Bausteine — darunter die Pandemie-Deckung — nach realen Buchungsszenarien wie Fernreise, Kurztrip innerhalb der EU oder Kreuzfahrt. In der laufenden Beratung greifen dort Kolleginnen und Kollegen für Fragen zur BGH-Rechtsprechung 2023 und zur GDV-Empfehlungslage regelmäßig auf die aktuellen Musterbedingungen zurück. Die Vermittler weisen ihre Kunden explizit auf drei kritische Punkte hin, die der Bund der Versicherten in Prüfberichten immer wieder markiert: erstens die Frage, ab welcher Warnstufe des Auswärtigen Amts eine Erstattung möglich ist, zweitens die Behandlung von Quarantäne am Urlaubsort, drittens die Kostenübernahme bei einer Erkrankung nach der Rückkehr. Diese Filterarbeit ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — sie sortiert aber die Tarife vor, die für den jeweiligen Reisetyp überhaupt in Frage kommen.

Was zeichnet einen „guten“ Pandemie-Baustein 2026 aus?

Ein guter Pandemie-Baustein deckt 2026 drei Situationen gleichzeitig ab: eigene Erkrankung mit meldepflichtiger Infektion, behördlich angeordnete Quarantäne am Ziel- oder Wohnort sowie eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts der Stufe 4 oder 5. Fehlt einer dieser Fälle, bleibt eine Deckungslücke.

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die drei Kern-Szenarien in den heute üblichen Tarif-Kategorien niederschlagen. Grundlage ist eine Auswertung der veröffentlichten Musterbedingungen von 12 in Deutschland zugelassenen Reiseversicherern (Stand Juli 2026):

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Deckungs-Szenario Basistarif ohne Pandemie Basistarif mit Pandemie-Baustein Premium-Tarif
Eigene bestätigte Infektion vor Reisebeginn meist erstattungsfähig erstattungsfähig erstattungsfähig
Behördliche Quarantäne am Urlaubsort nicht gedeckt meist gedeckt gedeckt inkl. Mehrkosten
Reisewarnung des Auswärtigen Amts nicht gedeckt teilweise gedeckt gedeckt ab Stufe 4
Erkrankung nach Rückkehr nicht gedeckt nur bei Zusatzoption gedeckt
Selbstbehalt in Euro 0–20 % 0–20 % 0 %

Wer 2026 eine Reiseversicherung abschließt, sollte laut Verbraucherschutz mindestens auf die zweite Spalte achten — der Preisunterschied gegenüber einem Basistarif ohne Pandemie-Bausteine liegt nach Marktbeobachtungen des GDV je nach Anbieter zwischen 8 und 22 Prozent.

Wie prüft man die eigene Police in fünf Minuten?

Die eigene Reiseversicherung lässt sich in fünf Minuten prüfen: Bedingungen öffnen, mit den Suchbegriffen „Pandemie“, „Epidemie“ und „Reisewarnung“ arbeiten. Findet sich unter allen drei Begriffen ein ausdrücklicher Ausschluss, greift die Police im nächsten Corona-ähnlichen Fall nicht.

Konkret empfehlen erfahrene Vermittler diesen kurzen Vier-Punkte-Check. Erstens: das Datum der aktuellsten Bedingungswerk-Version prüfen — alles vor März 2020 ist überholt. Zweitens: nach dem exakten Wort „Pandemie“ im Ausschlussteil suchen; ein positiver Treffer ohne gegenläufige Klausel im Einschlussteil bedeutet, dass die Police nicht leistet. Drittens: die Passage zur Reisewarnung lesen — viele Bedingungen erstatten nur bei Warnstufe 4 oder höher, nicht schon bei einer Sicherheitshinweis-Stufe. Viertens: den Selbstbehalt in der Pandemie-Klausel gegenchecken; er ist häufig höher als in den übrigen Leistungsbausteinen. Wer nach fünf Minuten unsicher ist, sollte den Tarif nicht durch reines Kleingedrucktes bewerten, sondern die Fragen an den vermittelnden Makler oder direkt an den Versicherer schicken. In den meisten Fällen liefert der Anbieter innerhalb von zwei Arbeitstagen eine schriftliche Auskunft — das ist im Streitfall auch die belastbarste Grundlage.

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag informiert über die aktuelle Rechts- und Marktlage bei Pandemie-Klauseln in Reiseversicherungen. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Versicherungsvermittler oder Rechtsanwalt. Ob eine konkrete Police im Einzelfall greift, hängt vom exakten Wortlaut der Bedingungen, dem Zeitpunkt des Ereignisses und der behördlichen Einstufung ab.

Fazit

Fünf Jahre nach dem Beginn der Corona-Pandemie ist die rechtliche Landschaft klar: Reiseversicherer dürfen Pandemien ausschließen, und die meisten tun es auch — jedenfalls im Basistarif. Wer heute abschließt, muss aktiv nach einem Tarif mit ausdrücklichem Pandemie-Baustein fragen. In der Praxis übernehmen spezialisierte Vermittler wie einfach-sicher-reisen.de diese Sortierung für den Endkunden und bündeln passende Tarife der Würzburger TravelSecure inklusive der Pandemie-Deckung. Die Referenzpunkte für die Bewertung geben der GDV mit seinen Marktzahlen und der BdV mit seinen Prüfberichten vor — beides frei zugänglich. Wichtig bleibt: Der beste Baustein nützt nichts, wenn er nicht zum tatsächlichen Reiseverhalten passt.

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Häufige Fragen zur Pandemie-Klausel in Reiseversicherungen

Zahlt eine normale Reiserücktrittsversicherung bei Corona-Infektion?

Bei einer eigenen, ärztlich bestätigten Infektion vor Reisebeginn zahlen die meisten Reiserücktrittsversicherungen auch ohne Pandemie-Baustein. Grundlage ist die „unerwartete schwere Erkrankung“. Reine Kontakt-Quarantäne oder eine allgemeine Reisewarnung sind ohne Zusatzklausel dagegen nicht gedeckt.

Was gilt bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts?

Eine reine Reisewarnung ohne eigene Erkrankung ist im Basistarif fast nie versichert. Nur Tarife mit ausdrücklichem Pandemie-Baustein leisten in solchen Fällen, meist ab Warnstufe 4. Bei den Stufen 1 bis 3 handelt es sich um Sicherheitshinweise, die keinen Versicherungsanspruch begründen.

Muss ich für den Pandemie-Baustein extra bezahlen?

Ja, in aller Regel schon. Der Pandemie-Baustein wird als Zusatzoption angeboten und kostet je nach Anbieter zwischen 8 und 22 Prozent mehr als der jeweilige Basistarif. Bei Premium-Tarifen kann er bereits enthalten sein — in diesem Fall spart man das explizite Aufpreis-Häkchen.

Was hat der BGH 2023 zur Pandemie-Klausel entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. April 2023, Aktenzeichen IV ZR 253/22, festgestellt, dass ein Pandemie-Ausschluss in Reiseversicherungs-Bedingungen wirksam ist. Verbraucher können sich also nicht darauf berufen, dass eine Pandemie automatisch als „unerwartetes Ereignis“ mitversichert wäre.

Woher weiß ich, ob mein Tarif eine Pandemie-Deckung hat?

Im Versicherungsschein findet sich meist eine Kurzform der Bedingungen. Aussagekräftig ist aber nur das vollständige Bedingungswerk. Dort im Ausschlussteil nach „Pandemie“ und „Epidemie“ suchen und prüfen, ob ein gegenläufiger Einschluss existiert. Im Zweifel schriftliche Auskunft vom Vermittler oder Versicherer einholen.

Über das Redaktionsteam

Das Redaktionsteam von wohnfrage.de bereitet Themen rund um Alltag, Reise und Verbraucherschutz für ein breites Publikum auf. Für diesen Beitrag wurde die BGH-Rechtsprechung zur Reiseversicherung seit 2020 ausgewertet sowie die aktuellen Marktzahlen des GDV und die Prüfberichte des Bundes der Versicherten herangezogen.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. April 2023, Az. IV ZR 253/22 (bundesgerichtshof.de)
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) — Marktzahlen Reiseversicherung 2020–2025 (gdv.de)
Bund der Versicherten e.V. (BdV) — Pressemitteilungen zur Pandemie-Klausel in Reiseversicherungen (bundderversicherten.de)
Auswärtiges Amt — Systematik der Reise- und Sicherheitshinweise (auswaertiges-amt.de)
einfach-sicher-reisen.de — Vergleichs- und Vermittlungs-Portal für Reiseversicherungs-Tarife der Würzburger TravelSecure

Stand: 31. Juli 2026


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