Rohrverstopfung in der Mietwohnung: Wer zahlt?

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Ein Sonntagabend, das Wasser in der Dusche steht kniehoch, und der Vermieter ist nicht erreichbar. Solche Situationen kennen viele Mieter. Die eigentliche Frage kommt danach: Wer übernimmt die Kosten für den Klempner? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab, die sowohl Mieter als auch Vermieter kennen sollten.

Grundregel: Vermieter ist für die Substanz zuständig

Nach deutschem Mietrecht gehört die Funktionsfähigkeit der Abwasserleitungen zur sogenannten Gebrauchstauglichkeit der Wohnung. Der Vermieter ist nach Paragraf 535 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das gilt ausdrücklich auch für Rohre, Abflüsse und den Anschluss an die öffentliche Kanalisation.

Konkret bedeutet das: Wenn ein Rohr durch Ablagerungen im Hauptstrang, durch Materialverschleiß oder durch einen Baufehler verstopft, ist der Vermieter zuständig und trägt die Kosten. Ein Klempner, der für eine solche Verstopfung im Kellergeschoss oder in der Hauptleitung 300 bis 600 Euro in Rechnung stellt, muss vom Vermieter bezahlt werden.

Wann Mieter selbst haften

Die Lage dreht sich um, wenn der Mieter die Verstopfung selbst verursacht hat. Klassische Fälle:

  • Küchenabfälle wie Fett, Kaffeesatz oder Speisereste regelmäßig in den Abfluss geben
  • Feuchttücher, Wattepads oder Hygieneartikel über die Toilette entsorgen
  • Haare über längere Zeit ansammeln lassen, ohne den Siphon zu reinigen
  • Baumaterial wie Gips oder Mörtel in Abflüsse schütten (relevant bei Eigenumbau)
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In diesen Fällen greift die mietrechtliche Schadensersatzpflicht. Der Mieter hat schuldhaft gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Der Vermieter kann dann die entstandenen Kosten zurückverlangen, was in der Praxis oft über die Betriebskostenabrechnung oder eine direkte Rechnung erfolgt.

Das Problem: Die Beweislage ist oft unklar. Wer muss beweisen, dass der Mieter die Verstopfung verursacht hat? Grundsätzlich der Vermieter. Ein Klempner-Bericht, der „Feuchttücher im Rohr“ dokumentiert, kann dabei entscheidend sein. Ohne solche Nachweise ist eine Kostenweitergabe rechtlich heikel.

Kleinreparaturklauseln und ihre Grenzen

Viele Mietverträge enthalten sogenannte Kleinreparaturklauseln. Sie verpflichten Mieter, kleinere Instandhaltungsarbeiten selbst zu bezahlen, meist bis zu einem Betrag von 75 bis 150 Euro pro Einzelfall und einem Jahreslimit von 200 bis 300 Euro. Ob eine Rohrverstopfung darunter fällt, ist umstritten.

Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Kleinreparaturklauseln beziehen sich auf Gegenstände, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, also Lichtschalter, Wasserhähne oder Türgriffe. Ein Abflussrohr, das in der Wand oder im Boden verläuft, fällt nicht unter diese Klausel, selbst wenn die Klausel allgemein formuliert ist. Das hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen mehrfach bestätigt.

Was im Ernstfall konkret zu tun ist

Für Mieter gilt: Zunächst den Vermieter oder die Hausverwaltung informieren, am besten schriftlich oder per Nachricht mit Zeitstempel. Reagiert niemand innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens, also bei einem akuten Wasserschaden innerhalb weniger Stunden, darf der Mieter einen Fachbetrieb auf eigene Rechnung beauftragen und die Kosten anschließend vom Vermieter zurückfordern. Wichtig: Rechnung aufbewahren, Fotos machen, alles dokumentieren.

Wer in Wien oder Umgebung mietet und auf einen verlässlichen Notdienst angewiesen ist, findet Hilfe etwa beim Abflussreinigung Wien Notdienst, der rund um die Uhr erreichbar ist. Für die spätere Kostenrückforderung beim Vermieter ist eine detaillierte Rechnung mit Schadensbeschreibung unverzichtbar.

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Für Vermieter gilt umgekehrt: Meldungen nie ignorieren. Wer auf eine Schadensanzeige des Mieters nicht reagiert und der Schaden sich dadurch ausweitet, haftet für den Folgeschaden vollumfänglich. Ein einfacher Rohrschaden von 400 Euro kann sich durch Wasserschäden an Böden oder Wänden schnell auf mehrere Tausend Euro steigern.

Betriebskosten und Wartung: Was abgerechnet werden darf

Regelmäßige Rohrreinigungen, etwa die jährliche Inspektion oder Hochdruckspülung des Hauptstrangs, können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist und die Kosten angemessen sind. Typische Jahreskosten für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Einheiten liegen hier bei 150 bis 400 Euro, anteilig also 25 bis 70 Euro pro Wohnung.

Reparaturkosten hingegen, also die Beseitigung einer konkreten Verstopfung oder der Austausch eines defekten Rohrabschnitts, gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Das ist eine Instandhaltungsmaßnahme, die der Vermieter aus eigener Tasche zahlen muss. Eine gegenteilige Regelung im Mietvertrag ist unwirksam.

Prävention ist günstiger als Schadensbehebung

Viele Rohrverstopfungen lassen sich mit einfachen Maßnahmen vermeiden. Fettfänger im Küchenabfluss kosten zwischen 5 und 15 Euro und halten die häufigste Ursache für Küchenrohrverstopfungen fern. Haarsiebe im Duschablauf für 3 bis 8 Euro reduzieren das Risiko in Bädern erheblich. Vermieter, die solche Hilfsmittel beim Einzug zur Verfügung stellen oder im Übergabeprotokoll dokumentieren, senken nicht nur die Schadenshäufigkeit, sondern stärken auch ihre Position bei späteren Streitigkeiten über die Schadensursache.

Mieter sollten zudem wissen, dass das Öffnen des Siphons unter dem Waschbecken zur normalen Mietsorgfalt zählt. Dieser Arbeitsschritt dauert fünf Minuten, erfordert kein Werkzeug und beseitigt einen Großteil aller Badezimmerverstopfungen, bevor ein Klempner nötig wird.

Kurz zusammengefasst: Bei strukturellen Ursachen und ungeklärter Haftungslage zahlt der Vermieter. Bei nachgewiesener Verursachung durch den Mieter zahlt dieser. Im Zweifelsfall entscheidet die Dokumentation, nicht die Erinnerung beider Parteien.


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